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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 52c Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Hochhäuser

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Spezielle Bestimmungen
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§ 52c RBG · Hochhäuser

1. Als Hochhäuser gelten Bauten, welche Wohn- oder Wohn-Geschäftscharakter aufweisen und deren Gebäudehöhe 30 m übersteigt.

2. Hochhäuser bedürfen einer Quartierplanung, welche auf einem von der Gemeinde festzulegenden qualitätssichernden Verfahren zu basieren hat.

3. Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung Regelungen zur Bestimmung des Schattenwurfs bei Hochhäusern.

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