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CIHTCRBG
CH-BL
§ 52c Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Hochhäuser
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Spezielle Bestimmungen
§ 52c RBG · Hochhäuser
1. Als Hochhäuser gelten Bauten, welche Wohn- oder Wohn-Geschäftscharakter aufweisen und deren Gebäudehöhe 30 m übersteigt.
2. Hochhäuser bedürfen einer Quartierplanung, welche auf einem von der Gemeinde festzulegenden qualitätssichernden Verfahren zu basieren hat.
3. Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung Regelungen zur Bestimmung des Schattenwurfs bei Hochhäusern.