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§ 52b Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baulandverflüssigung

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Spezielle Bestimmungen
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§ 52b RBG · Baulandverflüssigung

1. Ist ein unüberbautes, erschlossenes Grundstück schon mindestens 10 Jahre in der Bauzone, so kann die Gemeinde, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, eine Frist von 5 Jahren zur zonenkonformen Überbauung des Grundstücks ansetzen. Die Verfügung ist im Grundbuch auch mit Wirkung gegenüber Dritten anzumerken.

2. Für die Überbauung innert der angesetzten Frist können die Gemeinden einen Nutzungsbonus gewähren.

3. Wird das Grundstück innert der angesetzten Frist nicht zu mindestens 50 % der maximal zulässigen Nutzung zonenkonform überbaut, so erhebt die Gemeinde einmalig einen Flächenbeitrag von CHF 20.-/m² bis CHF 100.-/m² für die unbebaute Fläche des Grundstücks.

4. Der erhobene Flächenbeitrag gemäss Abs. 3 wird im Falle einer Überbauung des Grundstücks zu mindestens 50 % der maximal zulässigen Nutzung

a. mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung innert einer Frist von weiteren 5 Jahren erfolgt;

b. mit den Anschlussgebühren verrechnet, wenn die Überbauung nach einer Frist von weiteren 5 Jahren erfolgt, wobei für jedes Jahr nach dieser Frist der verrechenbare Flächenbeitrag um 10 % des Werts des erhobenen Flächenbeitrags reduziert wird.

5. Die Gemeinden

a. regeln in den Zonenvorschriften die Details zu Abs. 2 und, wenn Flächenbeiträge von mehr als CHF 20.-/m² erhoben werden sollen, zu Abs. 3;

b. äufnen mit den Flächenbeiträgen einen Fonds, der zweckgebunden im Sinne von Abs. 4 zu verwenden ist.

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