§ 51 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
§ 51 RBG · Gebiete für neue Verkaufseinheiten
1. Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs sind zulässig
a. in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen bis zu einer Nettoladenfläche von 1'000 m²;
b. in den Gewerbe- und Industriezonen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m².
2. Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs mit einer Nettoladenfläche von mehr als 1'000 m² in Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen und solche mit mehr als 500 m² in Gewerbe- und Industriezonen unterstehen der Quartierplanpflicht und sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raumordnung zulässig.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren, die Berechnung der Nettoladenfläche und die Erschliessungsvoraussetzungen.