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§ 50 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Spezielle Bestimmungen
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§ 50 RBG · Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

1. Die Zonenvorschriften können vorsehen, dass der Gemeinderat bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, unter anderem von den Nutzungsmassen nach § 18 RBG, der Gebäudelänge und der Gebäudehöhe im Sinne der verdichteten Bauweise gestatten kann, sofern eine hohe Wohnqualität und gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet sind.

2. Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung und legen die maximal zulässigen Abweichungen von den für dieses Gebiet geltenden Zonenvorschriften fest.

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