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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Planungspflicht

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 RBG · Planungspflicht

1. Der Kanton und die Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.

2. Kommen die Gemeinden ihrer Planungspflicht nicht nach, kann der Kanton Ersatzvornahmen anordnen.

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