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CIHTCRBG
CH-BL
§ 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Planungspflicht
Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 RBG · Planungspflicht
1. Der Kanton und die Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.
2. Kommen die Gemeinden ihrer Planungspflicht nicht nach, kann der Kanton Ersatzvornahmen anordnen.