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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 49 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Kommunale Baulinien

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Spezielle Bestimmungen
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§ 49 RBG · Kommunale Baulinien

1. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Baulinien festlegen, sofern nicht der Kanton zuständig ist oder der Kanton auf die Festlegung von Baulinien verzichtet.

2. Die Gemeinden können hinter den kantonalen Baulinien eigene legen.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften.

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