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CIHTCRBG
CH-BL
§ 47 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Änderung und Aufhebung des Quartierplans
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 47 RBG · Änderung und Aufhebung des Quartierplans
1. Änderungen des Quartierplans können nur im Verfahren durchgeführt werden, das für den Erlass massgeblich gewesen ist.
2. Bei Änderungen, welche das Gesamtkonzept nicht berühren, ist eine Anpassung des Quartierplanvertrages nicht erforderlich.
3. Wird mit der Überbauung nach Quartierplan nicht innert 5 Jahren seit der Genehmigung durch den Regierungsrat begonnen oder ist sie nur zu einem kleinen Teil verwirklicht, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Quartierplanes auf Antrag der Gemeinde oder anderer am Quartierplan beteiligter Personen vom Regierungsrat zu widerrufen.