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CIHTCRBG
CH-BL
§ 46 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Genehmigung
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 46 RBG · Genehmigung
1. Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten in einem Quartierplanvertrag oder in einem Baulandumlegungsverfahren hinreichend sichergestellt sind.