Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400 CIHTCRBG CH-BL

§ 46 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Genehmigung

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 RBG · Genehmigung

1. Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten in einem Quartierplanvertrag oder in einem Baulandumlegungsverfahren hinreichend sichergestellt sind.

← § 45 RBG Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich § 47 RBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →