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CIHTCRBG
CH-BL
§ 45 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baulandumlegung im Quartierplanverfahren
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 45 RBG · Baulandumlegung im Quartierplanverfahren
1. Für die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten und für die Ausscheidung und Abtretung des für Verkehrsflächen sowie öffentliche Werke und Anlagen benötigten Landes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Baulandumlegung.
2. Einsprachen gegen die Neuzuteilung können während der Auflage des Quartierplans geltend gemacht werden.
3. Die Planungskosten werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand, auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Dabei ist das für Baulandumlegungen geltende Verfahren sinngemäss anzuwenden.