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CIHTCRBG
CH-BL
§ 44 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Übernahme des Grundstückes
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 44 RBG · Übernahme des Grundstückes
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die gegen den Quartierplan Einsprache erhoben haben, können innert 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans von der Gemeinde die Übernahme ihrer im betroffenen Gebiet liegenden Grundstücke verlangen.
2. Art und Höhe der Entschädigung werden im Streitfall vom Enteignungsgericht festgesetzt.