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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 42 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Vereinfachtes Verfahren

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
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§ 42 RBG · Vereinfachtes Verfahren

1. Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan, sofern die Zonenvorschriften Bestimmungen über Art und Mass der quartierplanmässigen Nutzung und Gestaltung sowie über die verkehrsmässige Erschliessung enthalten.

2. Für das Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen über das ordentliche Quartierplanverfahren.

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