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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 41 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Ordentliches Verfahren

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
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§ 41 RBG · Ordentliches Verfahren

1. Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt nach dem Verfahren über die Aufstellung der Zonenvorschriften

a. Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht, für welche die Zonenvorschriften keine Bestimmungen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten;

b. Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht.

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