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§ 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Planungsstufen und Planungsträger

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 RBG · Planungsstufen und Planungsträger

1. Die Raumplanung besteht aus der Kantons-, der Regional- und der Ortsplanung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Regional- und die Ortsplanung den Gemeinden.

2. Der Kanton gewährt den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben grösstmögliche Gestaltungsfreiheit.

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