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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 39 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Form

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
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§ 39 RBG · Form

1. Der Quartierplan besteht aus einem Plan oder mehreren Plänen, dem Reglement sowie einem Begleitbericht, in dem die Ziele, die Schritte zur Realisierung und die Folgekosten aufgezeigt werden.

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