§ 38 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Inhalt
§ 38 RBG · Inhalt
1. Quartierpläne legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest.
2. Der Quartierplan kann insbesondere enthalten
a. Vorschriften über Lage, Grösse, Gestaltung und Nutzung der Bauten und Freiflächen sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
b. Vorschriften über die Versorgung mit Energie, über die Nutzung von Abwärme und über die Anwendung erneuerbarer Energien;
c. Vorschriften über Entsorgungsanlagen wie Kompostplätze und Sammelstellen;
d. eine Baulandumlegung, die Erteilung von Enteignungsrechten sowie Vorschriften über die Einräumung von Dienstbarkeiten, Kaufrechten und ähnlichen privatrechtlichen Verhältnissen;
e. Massnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus und der Wohneigentumsförderung.