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CIHTCRBG
CH-BL
§ 37 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zweck
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 37 RBG · Zweck
1. Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.
2. Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.