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§ 36 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Erschliessungsreglemente

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Erschliessungsplanung
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§ 36 RBG · Erschliessungsreglemente

1. Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.

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