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§ 35 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bau- und Strassenlinienpläne

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Erschliessungsplanung
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§ 35 RBG · Bau- und Strassenlinienpläne

1. Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften.

3. Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen.

4. Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.

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