Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400 CIHTCRBG CH-BL

§ 33 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Allgemeine Bestimmungen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Erschliessungsplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 RBG · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen.

2. Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.

3. Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.

← § 32 RBG Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich § 34 RBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →