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CIHTCRBG
CH-BL
§ 33 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Allgemeine Bestimmungen
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Erschliessungsplanung
§ 33 RBG · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen.
2. Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.
3. Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.