400
CIHTCRBG
CH-BL
§ 30 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gefahrenzonen
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
§ 30 RBG · Gefahrenzonen
1. Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.