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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 30 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gefahrenzonen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 30 RBG · Gefahrenzonen

1. Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

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