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§ 3 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Ziele und Grundsätze der Raumplanung

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 RBG · Ziele und Grundsätze der Raumplanung

1. Die Raumplanung richtet sich nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und achtet insbesondere darauf, dass

a. durch raumwirksame Massnahmen die natürlichen Lebensgrundlagen im Baselbiet geschützt werden;

b. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert wird;

c. die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft an den Raum berücksichtigt werden;

d. die naturräumlich-ökologischen Gegebenheiten in die Planung einbezogen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden;

e. die Baselbieter Kulturlandschaften durch entsprechende Nutzung und Gestaltung derart weiter entwickelt werden, dass deren Eigenarten und Schönheiten erhalten bleiben.

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