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§ 29 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 29 RBG · Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte

1. Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.

2. Schutzzonen sind insbesondere

a. Naturschutzzonen;

b. Landschaftsschutzzonen;

c. Landschaftsschonzonen;

d. Schutzzonen für die Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen);

e. Grundwasser- und Quellschutzzonen;

f. Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser eignen (Versickerungszonen);

g. Ortsbildschutzzonen;

h. Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen).

3. Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.

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