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CIHTCRBG
CH-BL
§ 29 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
§ 29 RBG · Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
1. Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
2. Schutzzonen sind insbesondere
a. Naturschutzzonen;
b. Landschaftsschutzzonen;
c. Landschaftsschonzonen;
d. Schutzzonen für die Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen);
e. Grundwasser- und Quellschutzzonen;
f. Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser eignen (Versickerungszonen);
g. Ortsbildschutzzonen;
h. Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen).
3. Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.