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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 28 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Spezialzonen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 28 RBG · Spezialzonen

1. Spezialzonen umfassen Gebiete, die einer besonderen Nutzung dienen. Spezialzonen sind insbesondere

a. Rebbauzonen;

b. Familiengartenzonen;

c. Gärtnereizonen;

d. Bauernhofzonen innerhalb des Siedlungsraumes;

e. Abbauzonen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Lehm, Sand usw.;

f. Deponiezonen;

g. Aufforstungszonen.

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