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CIHTCRBG
CH-BL
§ 27 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Grünzonen
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
§ 27 RBG · Grünzonen
1. Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund.