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§ 26 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 26 RBG · Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

1. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete, in denen insbesondere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen.

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