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CIHTCRBG
CH-BL
§ 24 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
§ 24 RBG · Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
1. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch
a. die Gemeinwesen,
b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
c. Inhaber staatlicher Konzessionen,
d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
2. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.