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§ 21 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 21 RBG · Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen

1. Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist.

2. Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind.

3. Die Gemeinden können im Rahmen der Nutzungsplanung innerhalb der Wohn- und Geschäftszonen Gebiete bezeichnen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Die Zonenvorschriften bestimmen Umfang und Art der Betriebe.

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