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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 20 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bauzonen

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
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§ 20 RBG · Bauzonen

1. Die Bauzonen können insbesondere unterteilt werden in

a. Wohnzonen,

b. Wohn- und Geschäftszonen,

c. Kernzonen,

d. Zentrumszonen,

e. Gewerbezonen,

f. Industriezonen,

g. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen,

h. Zonen mit Quartierplanpflicht,

i. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.

2. Die einzelnen Bauzonen können nach Bauweise und Intensität der Nutzung weiter unterteilt werden.

3. In Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Kernzonen und Zentrumszonen können Mindestanteile der Wohnnutzung an der Gesamtnutzung festgelegt werden.

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