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CIHTCRBG
CH-BL
§ 20 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bauzonen
Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Rahmennutzungsplanung
§ 20 RBG · Bauzonen
1. Die Bauzonen können insbesondere unterteilt werden in
a. Wohnzonen,
b. Wohn- und Geschäftszonen,
c. Kernzonen,
d. Zentrumszonen,
e. Gewerbezonen,
f. Industriezonen,
g. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen,
h. Zonen mit Quartierplanpflicht,
i. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.
2. Die einzelnen Bauzonen können nach Bauweise und Intensität der Nutzung weiter unterteilt werden.
3. In Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Kernzonen und Zentrumszonen können Mindestanteile der Wohnnutzung an der Gesamtnutzung festgelegt werden.