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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 17 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verfahren

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Richtplanung
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§ 17 RBG · Verfahren

1. Der Gemeinderat sorgt für die Ausarbeitung des kommunalen Richtplans.

2. Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt den kommunalen Richtplan.

3. Der Regierungsrat genehmigt den kommunalen Richtplan, sofern die Interessen der Nachbargemeinden und des Kantons gewahrt bleiben.

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