§ 16 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Öffentliche Freiräume
§ 16 RBG · Öffentliche Freiräume
1. Öffentliche Freiräume sind allgemein zugängliche Räume wie etwa Plätze, Verkehrsräume sowie Park- und Grünanlagen, die im Eigentum der Gemeinwesen stehen.
2. Die Gemeinden erarbeiten im Rahmen der Richtplanung konzeptionelle Vorstellungen über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung der öffentlichen Freiräume innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie berücksichtigen die Anliegen des Bundes und des Kantons.
3. Sie achten dabei insbesondere auf
a. die Gliederung des Siedlungsraumes und des Siedlungsrandes,
b. die Schaffung von Erholungsräumen und Kinderspielplätzen,
c. die Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen,
d. den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund,
e. die Förderung von durchlässig bewachsenen Plätzen,
f. die lufthygienischen und klimaökologischen Aspekte.