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§ 15 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Siedlungsentwicklung

Raumplanung - Ortsplanung - Kommunale Richtplanung
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§ 15 RBG · Siedlungsentwicklung

1. Die Gemeinden sorgen für eine bedarfsgerechte und zweckmässige Siedlungsentwicklung.

2. Die Gemeinden fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdichtete Bauweise, soweit dem nicht Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes oder andere übergeordnete Planungsziele entgegenstehen.

3. Die verdichtete Bauweise muss eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität sowie eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleisten. Die verdichtete Bauweise ist sicherzustellen insbesondere durch

a. Quartierpläne,

b. Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan.

4. Die Gemeinden können im Richtplan grössere, nicht oder nur teilweise überbaute Gebiete bezeichnen, die im Interesse der verdichteten Bauweise nur mit einem Quartierplan überbaut werden sollen.

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