§ 14 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Kommunaler Richtplan
§ 14 RBG · Kommunaler Richtplan
1. Die Gemeinden können einen kommunalen Richtplan erlassen. Er zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung des ganzen Gemeindegebietes nach den Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde.
2. Der kommunale Richtplan dient als Grundlage und konzeptioneller Rahmen für die kommunale Nutzungsplanung.
3. Der kommunale Richtplan macht generelle Angaben zu den wesentlichen Bestandteilen der räumlichen Ordnung, insbesondere
a. zur Nutzungsstruktur, zur Gestaltung, zur Pflege und zum Schutz der Siedlung und der Landschaft;
b. zu den Netzen und Anlagen des öffentlichen und privaten Verkehrs;
c. zu den Netzen und Anlagen der Versorgung und der Entsorgung;
d. zu den öffentlichen Werken und Anlagen.
4. Der kommunale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.