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§ 13f Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Regionaler Richtplan

Raumplanung - Regionale Planung - Regionaler Richtplan
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§ 13f RBG · Regionaler Richtplan

1. Die Regionalverbände können einen regionalen Richtplan erarbeiten, sofern ein regionales Entwicklungskonzept besteht.

2. Der regionale Richtplan basiert auf einem regionalen Entwicklungskonzept und umfasst sinngemäss einzelne oder alle Inhalte gemäss den §§ 14-16.

3. Die Gültigkeit des regionalen Richtplans setzt dessen Erlass durch die Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohnerräte aller Gemeinden des Regionalverbands sowie die Genehmigung des Regierungsrats voraus.

4. Der regionale Richtplan ist für die Gemeinden des Regionalverbands behördenverbindlich und ist vom Kanton zu berücksichtigen.

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