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§ 13e Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Wirkung auf die Planungen

Raumplanung - Regionale Planung - Regionales Entwicklungskonzept
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§ 13e RBG · Wirkung auf die Planungen

1. Regionale Entwicklungskonzepte sind in den kommunalen Richt- und Nutzungsplanungen, den regionalen Richtplanungen sowie in der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen.

2. Im Falle der ganzen oder teilweisen Nichtberücksichtigung der regionalen Entwicklungskonzepte sind die Gründe dazu darzulegen.

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