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§ 13a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Regionalverbände

Raumplanung - Regionale Planung - Regionalverbände
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§ 13a RBG · Regionalverbände

1. Die Gemeinden können sich zum Zwecke einer koordinierten räumlichen Entwicklung zu Regionalverbänden zusammenschliessen.

2. Regionalverbände sind Zweckverbände gemäss Gemeindegesetz.

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