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§ 139b Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2023 betreffend Erfassung der Planungszonen im ÖREB-Kataster

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 139b RBG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2023 betreffend Erfassung der Planungszonen im ÖREB-Kataster

1. Bestehende Planungszonen, die im Grundbuch eingetragen sind, werden im ÖREB-Kataster erfasst.

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