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CIHTCRBG
CH-BL
§ 139a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2014 in Bezug auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 139a RBG · Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2014 in Bezug auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
1. Die Gemeinden müssen ihre Vorschriften innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten der mit der Übernahme der IVHB verbundenen Änderungen anpassen.
2. Der Regierungsrat kann diese Frist für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.
3. Der Regierungsrat legt die notwendigen Anpassungen in der Verordnung vom 27. Oktober 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz fest. Für diejenigen Gemeinden, die ihre Zonenvorschriften noch nicht an die IVHB angepasst haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.