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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 139 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 139 RBG · Übergangsbestimmungen

1. Kanton und Gemeinden müssen ihre Vorschriften diesem Gesetz innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten anpassen. Der Regierungsrat kann diese Frist für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.

2. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.

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