§ 137 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot
§ 137 RBG · Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot
1. Wird mit den Bau- oder Rückbauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder werden Bauten nicht den genehmigten Plänen entsprechend oder entgegen gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch.
2. Baueinstellungen und Benutzungsverbote sind sofort vollstreckbar.
3. Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist
a. die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
b. die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.