Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400 CIHTCRBG CH-BL

§ 137 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 137 RBG · Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot

1. Wird mit den Bau- oder Rückbauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder werden Bauten nicht den genehmigten Plänen entsprechend oder entgegen gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch.

2. Baueinstellungen und Benutzungsverbote sind sofort vollstreckbar.

3. Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist

a. die Bau- und Umweltschutzdirektion bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;

b. die Baubewilligungsbehörde in allen anderen Fällen.

← § 136 RBG Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich § 138 RBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →