§ 135 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gebühren
§ 135 RBG · Gebühren
1. Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie für Zweckänderungen und Rückbauten wird eine Gebühr erhoben. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.
2. Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Bauobjektes und den Prüfungskosten. Sie wird auch für Vorabklärungen erhoben. In besonders aufwendigen Verfahren oder bei Verfahren, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3. Die Baubewilligungsgebühr fällt zu 2/3 an den Kanton und zu 1/3 an die Gemeinde. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie 2/3 der Gebühr.
4. Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung reduziert sich der Anteil der Gemeinde auf 1/4 der Gebühr. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie die Hälfte der Gebühr.
5. Die Bewilligungsgebühr wird auch für Bauvorhaben des Kantons, der Einwohner- und der Bürgergemeinden, der staatlich anerkannten Kirchen und ihren Gemeinden sowie des Kirchen- und Schulgutes erhoben.