§ 134 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baurekurskommission
§ 134 RBG · Baurekurskommission
1. Die Baurekurskommission besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Kantonsgericht angehören und nicht als Vertreterin oder Vertreter einer Partei auftreten.
2. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Baurekurskommission konstituiert sich im übrigen selbst.
3. Die Baurekurskommission entscheidet über Beschwerden in der Regel innert 3 Monaten.
4. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Organisation und das Verfahren der Baurekurskommission.
5. Entscheide der Baurekurskommission können durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden.
6. Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten.