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CIHTCRBG
CH-BL
§ 132 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Erlöschen
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
§ 132 RBG · Erlöschen
1. Eine Bau- oder Rückbaubewilligung erlischt, wenn mit dem Rückbau oder den Bauarbeiten nicht innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde.
2. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin aus wichtigen Gründen von der Baubewilligungsbehörde um 1 Jahr verlängert werden.
3. Wird der Bau nicht innert nützlicher Frist beendet, setzt die Baubewilligungsbehörde unter Androhung des Erlöschens der Baubewilligung eine Fertigstellungsfrist an.
4. Verstreicht die angesetzte Frist ungenutzt, erklärt die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung für erloschen und verfügt gleichzeitig über die Beseitigung schon erstellter Bauteile.