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CIHTCRBG
CH-BL
§ 131 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Widerruf
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
§ 131 RBG · Widerruf
1. Die Baubewilligungsbehörde kann unter Entschädigung der für die Bauherrschaft entstandenen Kosten die Baubewilligung widerrufen, wenn
a. eine Planungszone erlassen wird und das Bauvorhaben nicht oder nur zum kleineren Teil ausgeführt worden ist, oder
b. wenn überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
2. Die Baubewilligungsbehörde widerruft ohne Kostenfolge die Baubewilligung oder trifft andere Anordnungen, wenn die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller die Erteilung der Baubewilligung durch unrichtige Angaben erschlichen hat.
3. Die Beschwerde gegen eine Widerrufsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.