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CIHTCRBG
CH-BL
§ 130 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
§ 130 RBG · Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten
1. Mit den Bau- oder Rückbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die rechtskräftige Bewilligung oder eine Teilbewilligung vorliegt.
2. Ist ein Baugesuch eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaubewilligung).
3. In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.