Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400 CIHTCRBG CH-BL

§ 130 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 130 RBG · Beginn der Bau- oder Rückbauarbeiten

1. Mit den Bau- oder Rückbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die rechtskräftige Bewilligung oder eine Teilbewilligung vorliegt.

2. Ist ein Baugesuch eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaubewilligung).

3. In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

← § 129 RBG Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich § 131 RBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →