§ 12a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gewässerraum
§ 12a RBG · Gewässerraum
1. Dem Kanton obliegt es, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden.
2. Der Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes wird von den Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung ausgeschieden. Vorbehalten bleiben die Perimeter von kantonalen Nutzungsplänen. Bei Schnittstellen können sich der Kanton und die Gemeinde einvernehmlich auf die Planungshoheit einigen.
3. Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert.
4. Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen.
5. Wo eine Gemeinde den Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden hat, geht dieser der Abstandsbestimmung von § 95 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes vor, ebenso jeder Gewässerbaulinie, sofern diese innerhalb des Gewässerraums liegt.