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§ 129 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Erteilung der Baubewilligung

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
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§ 129 RBG · Erteilung der Baubewilligung

1. Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt der privaten Rechte erteilt, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und über die Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur rechtskräftig entschieden worden ist.

2. Die Baubewilligungsbehörde knüpft an die Baubewilligung die erforderlichen Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen.

3. Bei Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde, werden der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle und der Entscheid der Baubewilligungsbehörde (Einsprache- oder Bewilligungsentscheid) nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

4. Auflagen, die grundstücksbezogen mit der Baubewilligung verbunden sind, sind auf Anmeldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken.

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