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§ 127 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Einsprachen

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
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§ 127 RBG · Einsprachen

1. Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben.

2. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis CHF 3'000.- erheben.

3. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.

4. Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen.

5. Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn

a. sie nicht innert Frist erhoben oder

b. nicht innert Frist begründet wurden.

6. Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.

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