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§ 125 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Anwendbares Recht

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligungsverfahren
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§ 125 RBG · Anwendbares Recht

1. Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gilt.

2. Werden Rechtsmittel ergriffen, ist von der Beschwerdeinstanz inzwischen in Kraft getretenes Recht anzuwenden.

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