§ 124 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gesuche
§ 124 RBG · Gesuche
1. Gesuche sind auf dem amtlichen Formular mit allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
2. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung
a. von wem das Gesuch und die Unterlagen zu unterschreiben sind;
b. * welche Unterlagen dem Bau- oder Rückbaugesuch beizulegen sind;
c. für welche baulichen Massnahmen Bauprofile aufzustellen sind.
3. Die Baubewilligungsbehörde weist unvollständige Gesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurück. Sie kann bei geringfügigen Mängeln die Ergänzung oder Verbesserung innert angemessener Frist verlangen; auf Gesuche, die nicht fristgemäss ergänzt oder verbessert werden, tritt sie nicht ein.
4. Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen, werden ohne Publikation und Auflage abgewiesen.