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CIHTCRBG
CH-BL
§ 123 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Haftung
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligung
§ 123 RBG · Haftung
1. Mit der Erteilung der Baubewilligung, der amtlichen Prüfung von Bauten, Einrichtungen oder Betrieben und mit der Kontrolle der Bauarbeiten übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den Baugrund sowie für die Einwirkungen gravitativer Naturgefahren oder für die Schäden, die aus der Anlage oder ihrem Betrieb entstehen. Dagegen trägt das Gemeinwesen die Verantwortung für die von ihm getroffenen Anordnungen nach Massgabe des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz).